Kündigung am 3. Werktag des Monats – Was steckt wirklich dahinter?
TalentMatch24 Redaktion
Stand: März 2026
Kündigung am 3. Werktag des Monats – Was steckt wirklich dahinter?
"Kann ich die Kündigung einfach am 3. Werktag des Monats aussprechen und dann sind wir beide fein raus?" — Diese Frage taucht im HR-Alltag regelmäßig auf, besonders wenn es um die richtige Kündigungsfrist und Vertragsbeendigung geht. Aber was bedeutet das eigentlich genau? Und warum sorgt gerade diese Regelung oft für Verwirrung im Bewerbermanagement?
In diesem Artikel räumen wir mit Mythen auf, erklären dir, wie die Sache mit dem 3. Werktag wirklich funktioniert und wo du als HR-Verantwortlicher besonders genau hinschauen solltest. 💡 Spoiler: Es gibt einen häufigen Denkfehler, der richtig teuer werden kann!
Kündigung am 3. Werktag des Monats: Was steckt dahinter?
Das Thema "Kündigung am 3. Werktag des Monats Arbeitsvertrag" sorgt regelmäßig für Diskussionsstoff. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Klauseln wie: "Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vertragspartner eingegangen sein." Klingt erstmal simpel, oder?
Der Clou: Sprichst du zum Beispiel am 2. Werktag des Monats die Kündigung aus, zählt der laufende Monat noch komplett als Teil der Kündigungsfrist. Trödelst du und die Kündigung geht erst am 4. Werktag zu, verlängert sich das Arbeitsverhältnis meistens um einen ganzen Monat. Achtung, Falle! Gerade Montag-Feiertags-Kombis können einem da schnell einen Strich durch die Rechnung machen.
Stell dir vor, du verschickst am Freitag die Kündigung, aber durch ein langes Wochenende kommt sie erst am Dienstag (dem 4. Werktag) beim Arbeitnehmer an. Zack — Frist verpasst, Kündigung wirksam erst einen Monat später. Plane also besser mit etwas Puffer!
Kündigung anfang des Monats – Warum der genaue Tag zählt
Viele denken: "Am Monatsanfang kündigen, passt schon." Doch der Gesetzgeber ist hier ganz genau. Entscheidend ist, dass die Kündigung zugestellt ist — nicht wann du sie abschickst. Im deutschen Arbeitsrecht (§ 622 BGB) gilt: Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Arbeitnehmer ein, zählt dieser Monat bei der Kündigungsfrist noch mit.
Beispiel: Kündigung am 3. Werktag im Juli = Arbeitsverhältnis endet (bei Monatsfrist) zum 31. Juli. Kommt sie später an? Verlängerung bis 31. August. Und: Samstage zählen als Werktag! Nur Sonn- und Feiertage nicht. Das wird oft unterschätzt, gerade bei E-Mail-Kündigungen oder Postlaufzeiten.
So rechnest du die 3 Werktage richtig
Hier mal kurz und knackig, wie du die Werktage zählst:
- Werktage sind Montag bis Samstag (außer Feiertage)
- Beispiel: 1. des Monats ist ein Freitag → Freitag (1. Werktag), Samstag (2.), Montag (3.).
Wenn du unsicher bist: Lieber einmal mehr nachzählen — oder mit einem Reminder arbeiten. Moderne Bewerbermanagement Tools oder digitale Kalender können dich hier vor Fristversäumnissen bewahren. 😊
Kündigung zum 15. des Monats – Was, wenn der neue Job schon wartet?
Gerade bei Jobwechseln kommt immer wieder die Frage: Kann ich auch zum 15. des Monats kündigen? Die Standardregel nach BGB ist das Monatsende, aber viele Arbeits- oder Tarifverträge lassen auch Kündigungen zum 15. zu.
Das ist praktisch, wenn ein neuer Arbeitsbeginn zum Beispiel am 16. geplant ist. Wichtig: Auch hier greifen die Fristen! Die Kündigung muss — sofern im Vertrag so geregelt — spätestens am dritten Werktag des Monats, in dem du zum 15. rauswillst, beim Arbeitnehmer/Arbeitgeber sein. Sonst verschiebt sich alles um einen ganzen Monat. Also: Vertrag checken, Fristen im Auge behalten und frühzeitig aktiv werden.
Praktischer Tipp: In digitalen Tools wie b ite Bewerbermanagement kannst du Frist-Reminder einrichten, damit so etwas nicht schiefgeht.
Typische Stolperfallen beim Thema Kündigung am 3. Werktag des Monats
Achtung, Falle! Hier sind die drei häufigsten Fehler, die mir in der HR-Praxis begegnen:
- Werktage falsch gezählt: Samstage werden oft vergessen oder als "Wochenende" abgetan.
- Zustellung zu spät: Die Kündigung liegt zwar im Postausgang, ist aber erst am 4. Werktag im Briefkasten des Mitarbeiters. Das reicht nicht!
- Vertragliche Regelung übersehen: Nicht jeder Vertrag folgt der 3-Werktags-Regel. Immer im Vertrag nachschauen.
Praxis-Tipp: Arbeite mit standardisierten Prozessen und digitalen Bewerbermanagement-Anbietern. Die erinnern dich rechtzeitig an Fristabläufe und helfen, Fehler zu vermeiden.
Praxisbeispiel: Stell dir vor ...
Stell dir vor, du bist HR-Manager in einem mittelständischen Unternehmen. Am 1. April erhältst du die Info, dass ein Mitarbeiter gehen soll. Du bereitest die Kündigung vor, aber durch interne Abstimmungen geht sie erst am 4. April raus. Der 1. ist ein Montag, also wären Montag, Dienstag und Mittwoch die ersten drei Werktage. Deine Kündigung ist also einen Tag zu spät. Ergebnis: Der Mitarbeiter bleibt einen Monat länger — inklusive aller Lohn- und Sozialkosten. Das kann richtig ins Geld gehen!
Mit einem cleveren Bewerbermanagement und klaren Prozessen wäre das nicht passiert.
Rechtliche Besonderheiten – Das musst du wissen
Noch ein wichtiger Hinweis (und das ist kein Quatsch): Dieser Artikel ersetzt natürlich keine individuelle Rechtsberatung. Gerade bei komplizierten Verträgen, Tarifbindungen oder Sonderfällen (z.B. bei Fristabläufen zum Monatsende) solltest du im Zweifel einen Fachanwalt hinzuziehen. Aber mit dem Wissen aus diesem Artikel bist du für den HR-Alltag schon mal gut gewappnet!
Kündigung am 3. Werktag des Monats Arbeitsvertrag – Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Verpasst du den 3. Werktag, verschiebt sich die Kündigung meist um einen ganzen Monat nach hinten. Das kann teuer werden! Also: Immer pünktlich zustellen (nicht nur abschicken!).
Kündigung anfang des Monats – Zählt das auch, wenn der 1. ein Feiertag ist?
Ja, aber dann ist der nächste Werktag der 1. Werktag. Sonn- und Feiertage zählen nämlich nicht mit. Beispiel: 1. Mai ist Feiertag, 2. Mai ist dann der 1. Werktag des Monats.
Kündigung zum 15. des Monats neuer Arbeitsbeginn – Was ist zu beachten?
Schau immer zuerst in den Vertrag, ob eine Kündigung zum 15. zulässig ist. Dann gilt auch hier: Spätestens am 3. Werktag des Monats muss die Kündigung zugegangen sein, damit du pünktlich rauskommst und im neuen Job durchstarten kannst.
Muss ich die Kündigung persönlich übergeben?
Das ist am sichersten, weil du dann den Zugang nachweisen kannst. Per Einschreiben oder Boten geht auch, aber Vorsicht bei normalen Briefen oder E-Mails — die können leicht untergehen.
Wie kann ich im Bewerbermanagement Fristen sicher einhalten?
Nutz digitale Bewerbermanagement Software mit Fristen-Reminder – so verpasst du keine wichtigen Termine mehr!
Fazit: Kündigung am 3. Werktag des Monats Arbeitsvertrag – Dein Praxis-Update
Wenn du die Kündigung am 3. Werktag des Monats sauber auf dem Schirm hast, bist du im HR-Alltag klar im Vorteil. Es spart Nerven, Zeit und echtes Geld. Das entscheidende Stichwort bleibt: Zugang – nicht Versand! Und: Lieber einmal mehr den Kalender checken, als einen Monat länger zahlen. Für noch mehr Effizienz im Bewerbermanagement sorgen digitale Tools, die dich bei Fristen und Prozessen unterstützen.
Klingt nach einem Thema, bei dem du Unterstützung brauchst?
Die BG Personal GmbH hilft dir bei allen Fragen rund um Kündigungsfristen — unkompliziert und auf Augenhöhe. Ruf einfach an unter 0221 95939090 oder schau bei TalentMatch24.de vorbei. 🤝
Bereit, die richtige Person zu finden?
TalentMatch24 bringt Sie mit qualifizierten Kandidaten zusammen — schnell, einfach und zielgenau.
Stelle schalten