Lexikon-ArtikelKündigung & Arbeitsrecht
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Kündigung Arbeitsverhältnis per E-Mail – Was geht (und was nicht) im digitalen HR-Alltag?

TM

TalentMatch24 Redaktion

Stand: März 2026

Kündigung Arbeitsverhältnis per E-Mail – Was geht (und was nicht) im digitalen HR-Alltag?

Kündigung ist ein bisschen wie die Steuererklärung: Niemand macht’s gern, aber wenn du weißt, wie es richtig läuft, vermeidest du böse Überraschungen. Und mal ehrlich: Wer hat noch nie kurz überlegt, ob eine schnelle E-Mail nicht auch reicht, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden? Im digitalen Zeitalter klingt das praktisch – aber Achtung, hier lauern teure Stolperfallen. Was bei WhatsApp, Slack & Co. gang und gäbe ist, kann im Arbeitsrecht richtig ins Auge gehen. Lies weiter, wenn du wissen willst, wie du als HR-Profi auf der rechtssicheren Seite bleibst.

Kündigung Arbeitsverhältnis per E-Mail – Geht das überhaupt?

Die kurze Antwort: Nein, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses per E-Mail ist rechtlich unwirksam. Und das gilt übrigens für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Grund: Das deutsche Arbeitsrecht macht hier klare Ansagen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 623 BGB) steht schwarz auf weiß, dass eine Kündigung schriftlich und mit Originalunterschrift erfolgen muss. Eine E-Mail, ein Fax oder gar eine WhatsApp-Nachricht reichen nicht aus.

Warum so streng? Ganz einfach: Der Gesetzgeber will Missbrauch und Missverständnisse vermeiden. Eine E-Mail lässt sich leicht fälschen oder abstreiten, eine echte Unterschrift auf Papier nicht so schnell. Also: Auch im 21. Jahrhundert bleibt’s bei Stift und Papier, wenn du ein Arbeitsverhältnis kündigen willst.

Mehr dazu findest du auch im Artikel Kündigung Arbeitsvertrag.

So läuft eine rechtssichere Kündigung ab – Schritt-für-Schritt-Anleitung

Damit du (oder dein Unternehmen) bei einer Kündigung nicht auf die Nase fällst, hier eine kleine To-Do-Liste für die Praxis:

  • 1. Kündigungsschreiben aufsetzen: Das Schreiben muss klar als Kündigung erkennbar sein. Keine schwammigen Formulierungen.
  • 2. Unterschrift nicht vergessen: Die Kündigung muss von einer unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet werden – handschriftlich!
  • 3. Zustellung an den/die Mitarbeitende/n: Entweder persönlich übergeben (mit Empfangsbestätigung) oder per Post als Einschreiben mit Rückschein.
  • 4. Fristen einhalten: Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen stimmen. Sonst ist die Kündigung anfechtbar.
  • 5. Nachweise sichern: Dokumentiere, wann und wie das Kündigungsschreiben zugestellt wurde.

💡 Pro-Tipp: Bei heiklen Fällen oder Unsicherheiten immer Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht halten. Lieber einmal zu viel gefragt als einmal zu wenig!

Kündigung Arbeitsverhältnis E-Mail – Welche Risiken drohen?

Wer denkt „Ach, das merkt doch keiner, Hauptsache die Info ist raus!“ – der unterschätzt das Risiko. Wird die Kündigung Arbeitsverhältnis E-Mail verschickt, ist sie schlicht und einfach nichtig. Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis besteht weiter, als wäre nichts passiert. Der Mitarbeiter kann sogar Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Lohn haben.

Und das war noch nicht alles. Kommt es zu einem arbeitsrechtlichen Streit, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass gekündigt wurde. Das kann im schlimmsten Fall richtig teuer werden (Stichwort Annahmeverzugslohn). Also: Keine Experimente mit der E-Mail-Kündigung!

Mehr zum Thema findest du auch unter Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Was gilt bei Aufhebungsverträgen und anderen digitalen Lösungen?

Du willst das Arbeitsverhältnis im Guten beenden und fragst dich, ob ein Arbeitsvertrag aufheben per E-Mail geht? Auch hier gilt: Finger weg von der E-Mail! Ein Aufhebungsvertrag braucht ebenfalls die Schriftform mit Originalunterschrift. Digitale Signaturen oder eingescannte Unterschriften? Im Moment leider noch nicht ausreichend (außer, du nutzt eine qualifizierte elektronische Signatur – aber das ist ein anderes Kapitel und rechtlich komplex).

Wenn’s schnell gehen muss, lieber das Dokument per Kurier schicken oder einen persönlichen Termin organisieren. Alles andere ist Spiel mit dem Feuer.

Mehr zu Kündigungsschreiben findest du im Beitrag Kündigungsschreiben Arbeitsvertrag.

Was tun, wenn eine Kündigung per E-Mail eingegangen ist?

Stell dir vor, ein Mitarbeiter kündigt per E-Mail. Klingt erst mal praktisch, ist aber – du ahnst es – nicht gültig. In dem Fall einfach (freundlich!) darauf hinweisen, dass eine Kündigung in Schriftform mit Unterschrift nötig ist. Erst, wenn das Original vorliegt, tickt die Kündigungsfrist.

Gleiches Spiel, wenn du als Arbeitgeber versehentlich eine E-Mail-Kündigung rausgeschickt hast: Nachbessern! Unverzüglich ein korrektes Schreiben hinterherschicken, sonst stehst du im Regen.

Kündigung Arbeitsverhältnis per E-Mail – Was du als HR beachten solltest

Im Tagesgeschäft ist die Versuchung groß, Prozesse zu digitalisieren. Aber bei der Kündigung Arbeitsverhältnis per E-Mail ist das deutsche Recht (noch) oldschool. Also: Lieber einmal mehr Papier in die Hand nehmen und sauber arbeiten. Das spart im Zweifel richtig viel Ärger und Kosten.

Und falls du Beweise brauchst, dass die Kündigung zugestellt wurde: Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Einschreiben mit Rückschein – so bist du auf der sicheren Seite.

Kann ich mein Arbeitsverhältnis per E-Mail kündigen?

Nein, eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Es muss immer ein unterschriebenes Original auf Papier sein. Erst dann ist die Kündigung gültig und rechtskräftig.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter per E-Mail kündigt?

Auch dann gilt: Die Kündigung ist nicht wirksam. Bitte den Mitarbeiter, ein unterschriebenes Kündigungsschreiben in Papierform nachzureichen. Erst dann beginnt die Kündigungsfrist.

Kann eine Kündigung als PDF-Anhang per E-Mail verschickt werden?

Auch ein PDF-Anhang zählt nicht als Schriftform – es fehlt die eigenhändige Unterschrift. Nur das Original auf Papier mit Unterschrift zählt!

Wie kann ich sicherstellen, dass die Kündigung wirklich angekommen ist?

Am besten: Persönlich übergeben und eine Empfangsbestätigung unterschreiben lassen oder das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein senden. So hast du einen Nachweis in der Hand.

Gilt das auch für Aufhebungsverträge?

Ja, auch Aufhebungsverträge müssen schriftlich und mit Unterschrift vorliegen. E-Mail, Fax oder Scan reichen nicht aus.

Fazit: Die Kündigung Arbeitsverhältnis per E-Mail ist zwar verlockend schnell, aber rechtlich ein No-Go. Halte dich an die klassische Schriftform – das schützt dich und dein Unternehmen vor bösen Überraschungen. Mehr Infos zu Kündigungsfristen und Co. findest du übrigens in unseren anderen Artikeln, z.B. zu gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber.

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