Kündigung des Arbeitnehmers in der Probezeit – Was du als HR wirklich wissen musst
TalentMatch24 Redaktion
Stand: März 2026
Kündigung des Arbeitnehmers in der Probezeit – Was du als HR wirklich wissen musst
Das Wichtigste zur Kündigung des Arbeitnehmers in der Probezeit in einem Satz: Während der Probezeit können Arbeitnehmer – genau wie Arbeitgeber – das Arbeitsverhältnis mit kurzer Frist und ohne große Hürden kündigen, aber es gibt ein paar rechtliche Stolperfallen, die du kennen solltest. Und jetzt zu den Details, die im HR-Alltag wirklich zählen.
Kündigung des Arbeitnehmers in der Probezeit – Schnell, unkompliziert, aber nicht ohne Regeln
Viele denken: „Probezeit? Da kann doch jeder jederzeit gehen oder rausfliegen!“ Ganz so simpel ist es nicht. Die Probezeit ist zwar ein „Testlauf“, aber sie ist trotzdem Teil eines ganz normalen Arbeitsvertrags. Das heißt: Auch hier gelten klare gesetzliche Vorgaben, die du als HR-Verantwortlicher unbedingt einhalten solltest – egal, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kommt. Der entscheidende Unterschied: In der Probezeit kann mit verkürzter Frist (meist 2 Wochen) gekündigt werden, sofern es im Vertrag so geregelt ist.
Alle Fakten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit auf einen Blick
| Kriterium | Regelung | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Dauer der Probezeit | Max. 6 Monate | Kürzere Probezeiten sind möglich, längere nicht |
| Kündigungsfrist | 2 Wochen (gesetzlich, § 622 BGB) | Kürzere oder längere Frist nur, wenn im Vertrag vereinbart |
| Form der Kündigung | Immer schriftlich | SMS, E-Mail oder WhatsApp reichen nicht aus! |
| Kündigungsschutz | Kein allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG | Ausnahmen: Mutterschutz, Schwerbehinderung |
| Gründe für Kündigung | Keine Angabe notwendig | Aber: Kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot |
Perspektivwechsel: Wie fühlt sich die Kündigung in der Probezeit für beide Seiten an?
Für Arbeitnehmer ist die Kündigung in der Probezeit oft ein Befreiungsschlag – oder ein Schock. Manchmal passt der Job einfach nicht, und dann ist der schnelle Ausstieg praktisch. Aber Vorsicht: Wer zu oft in der Probezeit kündigt, bleibt im Lebenslauf nicht unbemerkt.
Für Arbeitgeber ist die Probezeit die letzte Chance, Fehlbesetzungen zu korrigieren. Trotzdem: Jede Kündigung kostet Zeit, Geld und Energie – besonders, wenn es um die Einarbeitung und den Onboarding-Prozess ging. Daher sollten auch Arbeitgeber eine Kündigung gut abwägen und einen Einarbeitungsplan für neue Mitarbeiter nutzen, um Risiken zu minimieren.
Kündigung des Arbeitsvertrages in der Probezeit – So läuft’s rechtssicher ab
Will ein Arbeitnehmer während der Probezeit kündigen, muss das immer schriftlich passieren. Am besten per Brief – ein handgeschriebenes oder ausgedrucktes Kündigungsschreiben, eigenhändig unterschrieben. Per E-Mail, WhatsApp oder Fax? Leider nein, das ist laut § 623 BGB nicht gültig. Idealerweise sollte im Vertrag die Probezeit und die Kündigungsfrist explizit geregelt sein – dann herrscht Klarheit für beide Seiten. Fehlt die Regelung, greift automatisch die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist.
Kleiner Tipp: Ein kurzes Personalgespräch vor der Kündigung schadet nie – so kannst du als HR mögliche Missverständnisse klären und das Arbeitsverhältnis professionell beenden. Was du dazu wissen musst, findest du auch im Artikel Kündigung vom Arbeitgeber in der Probezeit.
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit – Was bei befristeten und unbefristeten Verträgen gilt
Ob befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag: Während der Probezeit gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. Entscheidend ist, dass die Probezeit im Vertrag steht – sonst kann eine Kündigung während der Testphase schwieriger werden. Bei befristeten Verträgen muss die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung während der Probezeit ausdrücklich vereinbart sein! Sonst ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich (also fristlos, z.B. bei schweren Verfehlungen).
Praxisbeispiel: Du hast einen befristeten Vertrag über ein Jahr abgeschlossen, mit sechs Monaten Probezeit. Wenn im Vertrag steht, dass während der Probezeit ordentlich gekündigt werden kann, ist alles easy. Steht das nicht drin, kannst du als Arbeitnehmer (und auch als Arbeitgeber) nicht ordentlich kündigen! Hier unbedingt auf saubere Formulierungen achten. Mehr dazu findest du im Artikel Kündigungsrecht Probezeit.
Kündigung in der Probezeit bei Krankheit oder Schwangerschaft – Was ist erlaubt?
Klassischer Fall: Arbeitnehmer meldet sich während der Probezeit krank und reicht kurz darauf die Kündigung ein. Kein Problem, die Kündigung durch den Arbeitnehmer ist auch während einer Krankheit möglich. Umgekehrt dürfen Arbeitgeber aber nicht kündigen, weil jemand krank ist – das wäre diskriminierend. Bei Schwangerschaft ist die Sache noch sensibler: Schwangere genießen ab dem ersten Tag Mutterschutz – auch in der Probezeit! Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist hier tabu. Arbeitnehmerinnen dürfen aber selbst kündigen, falls sie das möchten.
Kündigung in der Probezeit ohne Arbeitsvertrag – Geht das überhaupt?
Überraschung: Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag kannst du kündigen – denn ein Arbeitsverhältnis entsteht bereits durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Allerdings wird es dann im Streitfall schwierig zu beweisen, was genau vereinbart wurde (z.B. Probezeit, Kündigungsfrist). Deshalb: Immer einen schriftlichen Vertrag aufsetzen! Als Arbeitnehmer reicht übrigens ein einfacher Satz: „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Datum, Unterschrift, fertig.
Verhaltensbedingte oder ordentliche Kündigung in der Probezeit – Gibt es da Unterschiede?
In der Probezeit musst du keinen Grund für die Kündigung angeben – weder als Arbeitnehmer noch als Arbeitgeber. Trotzdem gibt es Situationen, in denen eine verhaltensbedingte Kündigung sinnvoll ist: Zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter grob gegen interne Regeln verstößt. Wichtig: Auch hier gilt die Zwei-Wochen-Frist. Eine fristlose Kündigung ist nur bei besonders schweren Verstößen möglich (z.B. Diebstahl, Gewalt). Für die meisten Fälle reicht aber die ordentliche Kündigung in der Probezeit aus.
Nach der Probezeit: Welche Fristen und Regeln gelten jetzt?
Nach Ablauf der Probezeit greifen die „normalen“ Kündigungsfristen (§ 622 BGB), die oft deutlich länger sind – je nach Betriebszugehörigkeit. Auch der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift meist erst nach sechs Monaten. Mehr Details gibt’s im Artikel Kündigungsfristen nach der Probezeit.
Kündigung in der Probezeit schriftlich – Muss das wirklich sein?
Ja, unbedingt! Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. E-Mail, SMS oder WhatsApp reichen nicht aus und sind rechtlich unwirksam. Ohne eigenhändige Unterschrift kein Ende des Arbeitsverhältnisses.
Kündigung in der Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag – Was gilt?
Nur wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung während der Probezeit vorsieht, kannst du während der Probezeit regulär kündigen. Fehlt diese Klausel, geht nur eine außerordentliche (fristlose) Kündigung bei gravierenden Gründen.
Kündigung in der Probezeit bei Krankheit durch Arbeitnehmer – Geht das?
Ja, auch während einer Krankschreibung kann ein Arbeitnehmer selbst kündigen. Die Kündigungsfrist gilt trotzdem, eine „Sperre“ gibt es nicht. Andersrum darf der Arbeitgeber nicht wegen Krankheit kündigen, sondern nur, weil das Arbeitsverhältnis nicht passt.
Kündigung nach der Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag – Was ändert sich?
Nach der Probezeit kannst du einen befristeten Vertrag nur kündigen, wenn das ausdrücklich im Vertrag steht. Sonst läuft der Vertrag einfach bis zum vereinbarten Enddatum weiter. Ausnahme: Es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.
Kündigung in der Probezeit ohne Arbeitsvertrag – Wie geht das?
Auch ohne schriftlichen Vertrag kannst du kündigen. Die gesetzlichen Vorgaben (schriftlich, zwei Wochen Frist) gelten trotzdem. Im Zweifel wird’s aber schwieriger zu beweisen, was vereinbart war – also besser alles sauber dokumentieren.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen! 😉
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