Kündigung zum 31.08 – Was du als HR wirklich beachten musst
Praxisnaher Leitfaden für HR-Verantwortliche und Personalentscheider.

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Montagmorgen, 9 Uhr: Du sitzt gerade am Schreibtisch, Kaffee in der Hand, da steht plötzlich ein Kollege vor dir.
Kündigung zum 31.08: Was heißt das eigentlich genau?
Die kündigung zum 31.08 bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis exakt zu diesem Datum endet. Das ist praktisch, weil der August ein typischer Wechselmonat ist – zum Beispiel für Azubis, Studierende oder Eltern mit Schulkindern. Aber: Ob ein Austritt zum 31.08. wirklich möglich ist, hängt von den geltenden Kündigungsfristen ab. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können nur dann zu einem bestimmten Stichtag kündigen, wenn die vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben das erlauben.
Kündigung zum 31.08: Fristen und Stolperfallen
Ob ein Austritt zum 31. August klappt, steht und fällt mit den Kündigungsfristen. Laut Gesetz (§ 622 BGB) gilt für Arbeitnehmer meistens eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – es sei denn, der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag regelt etwas anderes. Für Arbeitgeber können längere Fristen gelten, je nach Betriebszugehörigkeit. Wichtig: Die Frist beginnt immer erst mit Zugang der Kündigung. Das heißt: Wer zum 31.08. raus möchte, muss rechtzeitig Bescheid geben!
Beispiel
Deine Kollegin reicht am 2. August die Kündigung ein – zu spät für einen Austritt zum 31.08., wenn die normale Monatsfrist gilt. Dann wäre frühestens der 30.09. drin.
Praxistipp
Am besten machst du in deinem Kündigungsschreiben immer das gewünschte Enddatum deutlich und prüfst vorher, ob die Frist eingehalten wird.
Vorsicht
Bei abweichenden Fristen im Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag gelten oft andere Regeln!
Fun Fact: Der 31.08. ist kein magisches Datum
Übrigens: Viele denken, der 31. August wäre ein „besonderer“ Kündigungstermin. Ist er aber gar nicht! Es ist einfach das Monatsende, an dem viele Leute gerne einen Cut machen – zum Beispiel, weil das neue Schuljahr oder das Wintersemester startet. Für das Arbeitsrecht ist der 31.08. aber ein stinknormales Monatsende wie jeder andere auch. Die Musik spielt bei den Fristen, nicht beim Datum. 🏆
Wann ist eine Kündigung zum 31.08. möglich?
Ob eine kündigung zum 31.08 klappt, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Vertragliche Kündigungsfristen: Steht im Arbeitsvertrag etwas anderes als im Gesetz?
- Gesetzliche Fristen: Für Arbeitnehmer: 4 Wochen zum Monatsende oder 15. Für Arbeitgeber: gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit.
- Tarifvertrag: Der kann die Fristen verändern – manchmal auch verkürzen oder verlängern.
- Probezeit: Hier gilt normalerweise eine verkürzte Frist (zwei Wochen), oft auch zu jedem beliebigen Tag.
- Sonderfälle: Krankheit, Elternzeit, Schwerbehinderung – hier gelten teilweise spezielle Schutzrechte und Fristen.
Mach immer einen kurzen Check, was im konkreten Fall greift – sonst kann es schnell zu Ärger kommen, etwa mit Resturlaub, Lohnfortzahlung oder Zeugnis.
Die wichtigsten Schritte zur Kündigung zum 31.08.
Damit du im HR-Alltag nicht ins Schwimmen kommst, hier die wichtigsten To-dos auf einen Blick:
- Fristen checken: Passt das gewünschte Enddatum?
- Kündigungsschreiben prüfen: Ist das Datum eindeutig und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses klar formuliert?
- Zugang sicherstellen: Die Kündigung muss beim Empfänger ankommen – am besten persönlich oder per Einschreiben.
- Dokumentation: Alle Schritte dokumentieren – gerade im Streitfall Gold wert.
- Resturlaub und Übergabe klären: Wer geht, muss meistens noch Aufgaben erledigen – und Urlaub nehmen oder auszahlen lassen.
Sonderfall: Kündigung zum 31.08. per Aufhebungsvertrag
Manchmal passt die klassische Kündigungsfrist einfach nicht – zum Beispiel, wenn beide Seiten wollen, dass das Arbeitsverhältnis exakt am 31.08. endet, aber die Frist zu lang oder zu kurz ist. Dann kann ein Aufhebungsvertrag die Lösung sein. Hier einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf das Enddatum – ohne Fristbindung, aber dafür mit beiderseitigem Einverständnis.
Wichtig
Immer schriftlich festhalten!
Checkliste
Resturlaub, Abfindung, Zeugnis, Sperrzeiten beim Arbeitsamt beachten.
Pro-Tipp
Immer auf Freiwilligkeit achten – Druck oder Täuschung können den Vertrag unwirksam machen.
Typische Fehler bei der Kündigung zum 31.08. – und wie du sie vermeidest
Gerade bei Terminen wie dem 31. August gibt es echte Klassiker, die im HR-Alltag immer wieder passieren:
Frist falsch berechnet
Wer das Zugangsdaten-Prinzip vergisst, riskiert einen späteren Beendigungszeitpunkt.
Unklare Formulierungen
„Zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist zwar rechtlich wirksam, macht aber die Personalplanung schwerer.
Fehlende Schriftform
SMS oder E-Mail reichen nicht – das kann teuer werden!
Resturlaub vergessen
Wird oft übersehen – dabei gibt's schnell Streit um die Auszahlung oder den Abbau.
Kündigung zum 31.08. – die wichtigsten Fragen kurz erklärt
Kann ich immer zum 31.08. kündigen?
Nein. Das geht nur, wenn die gesetzliche, vertragliche oder tarifliche Kündigungsfrist das erlaubt. Sonst verschiebt sich das Enddatum automatisch auf das nächste mögliche Datum.
Wie berechne ich die Frist für eine Kündigung zum 31.08?
Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Beispiel: Bei vier Wochen Frist muss die Kündigung spätestens am 3. August beim Arbeitgeber ankommen, damit das Arbeitsverhältnis zum 31.08. endet.
Gilt die Kündigung zum 31.08. auch in der Probezeit?
In der Probezeit gelten meist kürzere Fristen (zwei Wochen), die oft zum beliebigen Tag enden können. Im Zweifel im Arbeitsvertrag nachschauen!
Was mache ich, wenn das gewünschte Enddatum nicht zur Frist passt?
Dann kann ein Aufhebungsvertrag helfen – damit kann individuell das Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt werden.
Muss die Kündigung zum 31.08. schriftlich erfolgen?
Ja, immer! Die Kündigung muss handschriftlich unterschrieben sein – sonst ist sie unwirksam.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet dir einen Überblick über die wichtigsten Punkte zur kündigung zum 31.08., ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Im Zweifel solltest du einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen.
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