HR-Lexikon · Payroll & HR-Admin

Entgeltfortzahlung Erstattung

Praxisnaher Leitfaden für HR-Verantwortliche und Personalentscheider.

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Abschnitt 01

Definition

Die Entgeltfortzahlung Erstattung bezeichnet die Rückzahlung oder Verrechnung der vom Arbeitgeber geleisteten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch die Krankenkasse oder andere Kostenträger. Das heißt: Wenn du deinen Mitarbeiter während einer Krankheit weiter bezahlst, kannst du dir einen Teil oder die gesamten Kosten von der Krankenkasse zurückholen.

Abschnitt 02

Warum ist das wichtig für dich als Arbeitgeber?

Wenn ein Mitarbeiter krank wird, zahlst du als Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen den Lohn weiter – das nennt man Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Kosten können gerade bei längeren oder häufigen Krankheitsfällen schnell hoch werden. Die sogenannte Erstattung hilft dir, diese finanzielle Belastung zu reduzieren, weil du einen Teil der Ausgaben von der Krankenkasse zurückerstattet bekommst.

Das ist besonders relevant für kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Liquidität schonen wollen. Außerdem bist du oft verpflichtet, die Erstattung korrekt zu beantragen, um nicht unnötig Geld zu verlieren.

Aus der Praxis

So funktioniert die Entgeltfortzahlung Erstattung in der Praxis

  1. Entgeltfortzahlung leisten: Du zahlst deinem erkrankten Mitarbeiter weiterhin das Gehalt bis zu sechs Wochen.
  2. Erstattungsanspruch prüfen: In vielen Fällen kannst du dir diese Ausgaben von der Krankenkasse zurückholen, insbesondere bei längerfristigen oder wiederholten Krankheitsfällen.
  3. Erstattungsantrag stellen: Du reichst bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung ein. Dafür brauchst du die entsprechenden Nachweise, zum Beispiel Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die Lohnabrechnung.
  4. Erstattung erhalten: Nach Prüfung durch die Krankenkasse bekommst du den Erstattungsbetrag überwiesen oder verrechnet.

Beachte, dass die genauen Voraussetzungen und Verfahren je nach Krankenkasse und Bundesland variieren können. Meist ist die Erstattung an bestimmte Bedingungen geknüpft, etwa die Meldung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Frist oder die Meldung über das Verfahren der Umlage 1 (U1) und Umlage 2 (U2).

Dein Vorteil

Vorteile für Arbeitgeber

Kosteneinsparung

Du bekommst einen Teil der Lohnfortzahlungskosten zurückerstattet.

Liquidität sichern

Die Erstattung entlastet dein Budget bei krankheitsbedingten Ausfällen.

Planungssicherheit

Du kannst besser kalkulieren, wie viel Krankheitstage dich tatsächlich kosten.

Rechtssicherheit

Die korrekte Beantragung schützt dich vor unnötigen finanziellen Verlusten und möglichen Nachforderungen.

Abschnitt 05

Typische Fehler, die du vermeiden solltest

Fristen verpassen

Viele Erstattungen müssen innerhalb bestimmter Fristen beantragt werden – versäumst du diese, verlierst du Ansprüche.

Unvollständige Unterlagen

Fehlende oder fehlerhafte Nachweise können den Erstattungsprozess verzögern oder verhindern.

Keine Meldung zur Umlage

Wenn du nicht an den Umlageverfahren U1/U2 teilnimmst (für kleine Arbeitgeber Pflicht), entgeht dir eventuell die Erstattung.

Unkenntnis über Höhe und Umfang

Manche Arbeitgeber wissen nicht genau, welcher Anteil erstattet wird und in welchen Fällen.

Quick-Tipps für die Entgeltfortzahlung Erstattung

  • Informiere dich frühzeitig bei deiner Krankenkasse über die konkreten Erstattungsmodalitäten und Fristen.
  • Reiche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Lohnnachweise vollständig und zeitnah ein.
  • Melde dich als Arbeitgeber für die Umlageverfahren U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Mutterschaft) an, falls du dazu verpflichtet bist.
  • Dokumentiere Krankheitszeiten und Zahlungen sorgfältig, um bei Rückfragen alle Unterlagen griffbereit zu haben.
  • Nutze digitale Tools oder deine Lohnabrechnungssoftware, um Erstattungsanträge schneller und fehlerfrei zu erstellen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wende dich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Abschnitt 06

Verwandte Begriffe